Das KG Berlin <link http: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de jportal portal t bs page _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.08.2012 - Az.: 5 U 169/11) hat sich zu der umstrittenen Frage geäußert, welche Wartefrist für ein Abschluss-Schreiben angemessen ist.
Ein Abschluss-Schreiben hat die Funktion, die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen. Hierbei fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die erlassene einstweilige Verfügung rechtsverbindlich anzuerkennen, um ein teures Hauptsacheverfahren vor Gericht zu vermeiden. Für dieses Abschluss-Schreiben, wenn es denn anwaltlich erfolgt, fallen weitere Kosten an. Insofern empfiehlt es sich für den Schuldner stets, dem Gläubiger zuvorzukommen und rechtzeitig eine Erklärung abzugeben, um (vermeidbare) Kosten zu sparen.
Bevor der Gläubiger ein solches Abschluss-Schreiben verschicken kann, muss er eine gewisse Wartefrist einhalten. Unter den Gerichten ist umstritten, ob hier ein zwei-, drei- oder vierwöchiger Zeitraum abzuwarten ist.
Das KG Berlin entschied nun, dass in jedem Fall diese Wartefrist keine starren Fristen sind, sondern es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Da im vorliegenden Fall der Anwalt des Schuldners in einem Telefonat geäußert habe, dass er bis auf einen Punkt gedenke, keine Einwendungen gegen die einstweilige Verfügung zu erheben, hätte der Gläubiger hier noch einen längeren Zeitraum als die verstrichenen 2 Wochen abwarten müssen.