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Kategorie: Onlinerecht

AG Dortmund: DSGVO-Auskunftsanspruch umfasst auch E-Mails

Der DSGVO-Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst grundsätzlich alle Arten von personenbezogenen Daten, d.h. auch E-Mails (AG Dortmund, Beschl. v. 20.05.2021 - Az.: 404 C 1526/21).

Der Kläger hatte gerichtlich einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Im Rahmen des Prozesses legte die Beklagte dann sämtliche fehlende Daten vor, u.a. auch die E-Mails.

Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt.

Das Gericht legte die Kosten des Verfahrens der Beklagten da, da auch E-Mails unter die DSGVO-Auskunft fielen. Insofern sei die Beklagte ihrer Verpflichtung außergerichtlich nicht nachgekommen:

"Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers erst nach Rechtshängigkeit vollständig erfüllt.

Die vor prozessual erteilte Auskunft ist unvollständig, weil sie unstreitig nicht die vollständige E-Mail-Korrespondenz der Parteien enthält. Sie enthält auch nicht die E-Mail-Adresse des Klägers, obwohl die Beklagte ihn auf diesem Weg anschreibt.

Da die Beklagte den Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 DSGVO nicht vollständig erfüllt hat, kommt es auf die Frage, in welcher Form der Anspruch auf Kopien nach § 15 Abs. 3 DSGVO zu erfüllen ist, nicht an.

Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre."

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