Der Online-Hinweis, dass ein Preis inklusive Mehrwertsteuer ist, muss nicht zwingend in unmittelbarer räumlicher Nähe erfolgen (LG Bochum, Urt. v. 03.07.2012 - Az.: 17 O 76/12). Ausreichend ist vielmehr, wenn die Informationen leicht erkennbar oder gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
Die Parteien stritten über die Preisangabe auf der Online-Plattform eBay. Die Beklagte bot ein Headset zum Preis von 11,99 EUR an. Der Hinweis, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer war, befand sich nur in den AGB. Diese waren erst erkennbar, wenn der User mehrere Seiten herunterscrollte.
Das LG Bochum stufte dies als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) ein.
Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit dem angegebenen Preis sei zwar nicht erforderlich. Es genüge, wenn die Informationen alsbald sowie leicht erkennbar oder gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden müsse.
Zwar könne nach der Formulierung des Leitsatzes der BGH-Entscheidung vom 04.10.2007 (GRUR 2008, 84 ff.) vermutet werden, dass nicht gegen die PAngVO verstoßen werde, wenn der Hinweis sich irgendwo auf der Seite befinde.
Das OLG Hamm habe in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (MMR 2010, 618 f.) insoweit jedoch verdeutlicht, dass entscheidend die Zuordnung der Angabe zum Preis sei und dass diese Zuordnung augenfällig sein müsse, wie immer sie auch im Einzelfall ausgestellt sein möge.
In Fällen, in denen sich der Nutzer bis zum Ende des Angebots durchscrollen müsse, um an die Informationen zu gelangen, könne von einer ausreichenden Zuordnung nicht mehr gesprochen werden.