Die ursprünglich befristete Rabattaktion eines Unternehmens darf verlängert werden, wenn dies nicht von vornherein beabsichtigt war, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-wettbewerbsverstoss-bei-verlaengerung-von-rabattaktion-4-u-95-09-oberlandesgericht-hamm-20090908.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.09.2009 - Az.: 4 U 95/09).
Das klägerische Unternehmen bot in einer befristeten Werbeaktion Preisnachlässe für seine Waren an. Im Laufe der Aktion schob es den Zeitraum zeitlich nach hinten.
Eine Mitbewerberin sah dies als irreführend an und sprach außergerichtlich eine Abmahnung aus. Daraufhin erhob die Klägerin negative Feststellungsklage.
Zu Recht wie die Hammer Richter nun urteilten. Die Verlängerung der Rabattaktion sei ohnehin nur dann rechtswidrig, wenn die Klägerin dies von vornherein geplant habe.
Auf diese Frage komme es im Ergebnis aber gar nicht an, so die Richter, denn die Beklagte hätte darlegen müssen, dass durch den falschen Endtermin die Kaufentscheidung der Verbraucher beeinflusst worden sei.
Denn betroffen davon sei allenfalls die zeitliche Umsetzung für einen Kauf. Die Kaufentscheidung an sich bleibe hiervon aber unberührt. Ein spürbarer Vorteil sei für die Klägerin daher nicht entstanden, so dass es bereits aus diesem Grund an einem Wettbewerbsverstoß fehle.