Die Verlängerung einer befristeten Online-Rabattaktion ist grundsätzlich wettbewerbswidrig, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. Ein Wettbewerbsverstoß liegt insbesondere dann vor, wenn von vornherein eine Verlängerung der Aktion beabsichtigt war (LG Cottbus, Urt. v. 14.06.2023 - Az.: 11 O 13/23).
Die Beklagte warb online mit einer zeitlich befristeten Reduzierung für Brillen:
"Bei einer Terminbuchung bis zum 20.01.2023 bekommst Du bei uns (...)."
Nach Auslaufen der Aktion warb die Beklagte mit der identischen Reduzierung wie folgt:
"Mit Last Minute Termin bis 28.02.2023 bekommst Du (...)"
Dies stufte das LG Cottbus als wettbewerbswidrige Verlängerung einer befristeten Rabatt-Maßnahme an. Zudem ging das Gericht davon aus, dass die unzulässige Erweiterung von vornherein geplant sei:
"Die Werbung der Verfügungsbeklagten mit den Newslettern vom 09.01.2023 und 30.01.2023 ist (...) irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die Verfügungsbeklagte hat die Verbraucher im Streitfall über die Dauer der angekündigten Sonderaktion und die von vornherein bestehende Absicht der Verlängerung der Aktion getäuscht.
Der Verfügungskläger hat (...) nachweisen können, dass die Verfügungsbeklagte ihre bereits mit dem „Neujahrs-Knaller“ begonnene Rabattaktion von Anfang an – wie geschehen – habe verlängern wollen.
Hierfür spricht nicht nur die kurze Abfolge von im Internet geschalteten Werbemaßnahmen (...). Auch am Tag der mündlichen Verhandlung am 10.05.2023 war – wie mit den Beteiligten erörtert – auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten ein inhaltsgleiches Angebot, d.h. ein Angebot einer Gleitsichtbrille für 59 € und einer Einstärkenbrille für 9 €, zu finden."
Und weiter:
"Hierfür spricht auch der Umstand, dass dem Newsletter vom 30.01.2023 ein Link zu einer Landingpage beigefügt war, auf der das Ende der Aktion in einer Fußnote bereits mit dem 31.03.2023 benannt war. In dem Newsletter selbst wird dagegen deutlich und einführend mit den Worten „mit Last Minute Termin bis zum 28.02.2023 bekommst du“ geworben.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 10.05.2023 mit Nichtwissen bestritten hat, dass auf die Landingpage tatsächlich von dem Newsletter vom 30.01.2023 aus Zugriff genommen werden konnte, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, § 138 Abs. 4 ZPO. Die auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten geschalteten Werbeanzeigen sind von der Verfügungsbeklagten veranlasst und liegen damit in ihrem Wahrnehmungsbereich."