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Kategorie: Onlinerecht

LG Würzburg: Zeitlich befristete Rabattaktion, die verlängert wird, ist Wettbewerbsverstoß

Eine zeitlich befristete Rabattaktion, die ohne plausiblen, sachlichen Grund verlängert wird, ist ein Wettbewerbsverstoß (LG Würzburg, Urt. v. 08.06.2017 - Az.: 1 HK O 555/17).

Das verklagte Unternehmen war im Möbelhandel tätig und veranstaltete eine zeitlich begrenzte Rabattaktion. Gegen ein verteiltes "Gutscheinblatt" konnten Verbraucher bis Ende Oktober 2016 einen Rabatt bis zu ca. 2.300,- EUR erhalten.

Auch nach diesem Datum konnten Kunden die Waren zu diesen reduzierten oder noch günstigeren Preisen erwerben, selbst wenn sie kein "Gutscheinblatt" vorlegten.

Das LG Würzburg stufte die Verlängerung der ursprünglich zeitlich befristeten Rabattaktion als Irreführung und somit als Wettbewerbsverstoß ein. Denn der Verbraucher gehe davon aus, dass die gewährten Sonderkonditionen nur innerhalb des beworbenen Zeitraumes gewährt würden und er daher schnell aktiv werden müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Nachlass so erheblich sei.

Dass auch nach Ablauf der Frist die gleichen oder noch günstigeren Preise gewährt würden, zeige, dass es sich um keine einmalige, zeitlich befristete Aktion handle.

Hinweis von RA Dr. Bahr:
Das Urteil entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile zeitdauer-fuer-rabattaktion-darf-nicht-ueberschritten-werden-i-zr-173-09-bundesgerichtshof--20110707.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.07.2011 – Az. I ZR 173/09) hat entschieden, dass eine zeitlich befristete Rabattaktion nur aus triftigen Gründen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung der Aktion seitens des Werbenden noch nicht vorhersehbar gewesen sein dürfen, rechtmäßig verlängert werden kann. Der wirtschaftliche Erfolg einer Rabattaktion stellt einen solchen triftigen Grund nicht dar.

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