BILD hat durch eine einstweilige Verfügung <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-programmcodes-zur-umgehung-der-sperren-auf-bild-de-fuer-adblocker-nutzer-landgericht-hamburg-20151022 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2015 - Az.: 308 O 375/15) dem Hersteller von Adblocker Plus verbieten lassen, die von BILD eingeführten Anti-Werbe-Sperren zu umgehen.
Der Streit zwischen Adblocker Plus und der Online-Werbe-Industrie wird seit längerem verbittert geführt. Inzwischen liegen mehrere erstinstanzliche Entscheidungen vor, die bislang alle zugnsten von Adblocker Plus ausgegangen sind.
Im vorliegenden Fall ging es nicht um die von der Antragsgegnerin hergestellte Software, sondern um die Frage, ob es zulässig ist, die von BILD eingeführten Web-Sperren für Adblocker-User zu umgehen.
Konkret verbietet das Gericht:
"1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann), zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt,
a) im Forum ihrer Internetseite „Adblockplus.org" Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de" ermöglichen sollen, wie dies im Forum „bild.de adblock detect unskippable" gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 geschehen ist;
b) im Forum ihrer Internetseite „Adblockplus.org" Links zu Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de" ermöglichen sollen, wie dies im Forum „bild.de adblock detect unskippable" gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 durch den Link auf das Forum (...) geschehen ist;
c) Filterlisten für das Softwareprogramm AdblockPlus mit Programmcodes zu verbreiten, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www.bild.de" ermöglichen."
Das Gericht stützt sich dabei auf <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __95a.html _blank external-link-new-window>§ 95 a Abs. 3 UrhG. Die Hamburger Robenträger bewerten die Sperre für Adblock-User als technische Schutzmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift.
Jede Handlung, die eine Umgehung solcher Maßnahmen unterstützt oder erleichtert, ist verboten.