Die Webseite der Starlink Internet Services enthält zahlreiche Wettbewerbsverstöße (u.a. Impressum, Bestellbutton, wesentliche Eigenschaften) (LG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2026 - Az.: 13 O 25/25 KfH).
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagte das Unternehmen Starlink Internet Services. Dieses bot ein Satellitennetzwerk an, das seit mehreren Jahren Internetzugang via Satelliten in niedriger Umlaufbahn ermöglichte. Die Informationen zum Anbieter und zu wichtigen Vertragsdetails waren für Verbraucher aber nur schwer oder gar nicht auffindbar. Es fehlten eine Widerrufsbelehrung, eine deutlich beschriftete Bestellschaltfläche und eine sofort erreichbare Kündigungsmöglichkeit.
All dies beanstandeten die Verbraucherschützer und bekamen Recht.
Es lägen mehrere Verstöße gegen geltendes Verbraucherrecht vor:
- Starlink habe wichtige Anbieterinformationen nur versteckt bereitgestellt. Verbraucher müssten solche Informationen aber leicht und sofort finden können.
- Die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Dienste und Produkte seien vor der Bestellung nicht ausreichend dargestellt worden.
- Die Bestell-Schaltfläche „Bestellung aufgeben“ erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen. Dort müsse unmissverständlich stehen, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird, etwa mit "zahlungspflichtig bestellen”.
- Eine Widerrufsbelehrung habe vollständig gefehlt, was einen weiteren Rechtsverstoß darstelle.
- Auch ein sofort auffindbarer Kündigungsbutton auf der Website fehlte. Der bloße Zugang über das Kundenkonto genüge nicht.
Dass Starlink seine Website inzwischen überarbeitet habe, ändere an der Rechtslage nichts. Die Gefahr erneuter Verstöße sei noch nicht ausgeräumt, da keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben worden sei:
“Die Beklagte hat in der früheren Fassung ihrer Internetseiten dem Verbraucher wesentliche Informationen i.S.v. §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG vorenthalten, indem sie gar nicht über ihren gesetzlichen Vertreter informiert und die übrigen Pflichtinformationen gemäß § 5 Abs. 1 DDG durch das Erfordernis jeweils mehrerer Klicks so versteckt hat, dass der Verbraucher auf verschiedenen Wegen zu den einzelnen Teil-Informationen gelangen musste.”
Und:
“Die frühere Gestaltung des Bestell-Buttons mit den Worten „Bestellung Aufgeben“ [sic] genügte nicht den Anforderungen aus der Marktverhaltensregelung des § 312j Abs. 3 BGB, wonach diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss.”
Und:
“Im Streitfall stand überhaupt keine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung. Ob eine vorherige Anmeldung im Benutzerkonto zumutbar wäre (…), muss daher nicht entschieden werden.”
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.