Wirbt ein Autohersteller in seinem YouTube-Kanal für ein bestimmtes Modell, so muss er sich an die Pflichten nach der EnVKV halten <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 29.05.2015 - Az.: 6 U 177/14).
Der Autohersteller Peugeot warb in seinem YouTube-Kanal für eines seiner Autos, berücksichtigte dabei aber nicht die Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV). Danach müssen bestimmte Pflichtangaben u.a. wie Kraftstoffverbrauch oder CO2-Emmissionen gemacht werden.
Damit die PKW-EnVKV zur Anwendung komme, sei es ausreichend, wenn - wie hier - ein konkretes PKW-Modell im Internet und damit in der Öffentlichkeit "ausgestellt" werde. Die Angabe eines Preises sei nicht Voraussetzung.
Es liege auch kein Ausnahmefall für audiovisuelle Mediendienste vor, denn das Videos des YouTube-Kanals sei kein Mediendienst im Sinne dieser Vorschrift.
Das LG Wuppertal <link http: www.online-und-recht.de urteile verstoss-gegen-pkw-envkv-durch-youtube-video-landgericht-wuppertal-20141031 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.10.2014 - Az.: 12 O 25/14) hat vor kurzem identisch entschieden und ebenfalls die Angaben der entsprechenden Pflichtinformationen auf YouTube bejaht.