Für Papierrechnung dürfen keine zusätzlichen Entgelte berechnet werden <link http: www.online-und-recht.de urteile fuer-papierrechnung-duerfen-keine-extra-kosten-anfallen--bundesgerichtshof-20141009 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 09.10.2014 - Az.: III ZR 32/14).
Es ging um die Klausel eines Telekommunikations-Unternehmen, das in seinen AGB nachfolgende Bestimmung hatte:
"Papier-Rechnung, monatlicher Versand: 1,50 EUR".
Da die Beklagte sich mit ihrem Angebot nicht ausschließlich an Kunden wende, die mit ihr die Verträge auf elektronischem Weg über das Internet abschließen, werde der Verbraucher benachteiligt, so die BGH-Richter.
Denn die Pflicht zur Rechnungserteilung werde nur dann vollständig und umfassend durch Bereitstellung der Rechnung in einem Internetkundenportal erfüllt, wenn es sich ausschließlich um Online-Geschäfte handle.
Da die Beklagte aber nicht allein diesen Kundenkreis bediente, könne sie nicht erwarten, dass sämtliche Vertragspartner ausnahmslos über einen Internetzugang verfügten und in der Lage seien, die ihnen erteilten Rechnungen elektronisch aufzurufen.
Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die allgemeine Verbreitung der Internetnutzung in den letzten Jahren weiter zugenommen habe, gelte nichts anderes, Es könne derzeit noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über das Internet bereits zum allgemeinen Standard gehöre.
Angesichts dessen sei auch die Erteilung einer Rechnung in Papierform weiterhin eine Vertragspflicht der Beklagten, für die sie kein gesondertes Entgelt verlangen dürfe.