Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kein kerngleicher Verstoß bei abgeänderter Online-Werbung

Eine Werbung verstößt nicht gegen ein früheres Urteil, wenn sie inhaltlich abgeändert wurde.

Es liegt kein kerngleicher Verstoß vor, wenn die ursprünglich beanstandete Online-Werbung inhaltlich abgeändert wurde (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.05.2024 – Az.: 6 W 44/24).

Die Schuldnerin wurde durch ein früheres Urteil verurteilt, irreführende Werbung zu unterlassen, die den Eindruck erweckt, Krankenkassen würden Zuschüsse für Hörgeräte automatisch gewähren, wenn der Verkauf vollständig online abgewickelt werde. Sie hatte dabei Texte benutzt wie

"Jetzt Krankenkassenanteil sichern!“ 

und

“Fragen Sie hier direkt ihren Krankenkassenanteil an!”

 und

“Sichern Sie sich hier schnell Ihren Krankenkassenanteil für bestes Hören”.

Damals hatte das Gericht die Werbung als täuschend eingestuft. Den Appell verstehe der Verkehr so, dass der Erwerb eines Hörgeräts bei der Schuldnerin eine Kassenleistung sei. Sich den Anteil „sichern“ oder diesen „anfragen“ zu können, impliziere, dass die Erstattungsfähigkeit im Grundsatz gegeben sei, so das Gericht. Der Verkehr rechne nicht damit, dass die Kassen die Erstattungsfähigkeit auf eine entsprechende Anfrage erst prüfen müssten und in Kenntnis einer kompletten Online-Abwicklung ablehnen könnten. Der Verkehr gehe auch nicht davon aus, dass der Hörtest bei einer Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenkasse in den qualifizierten Räumlichkeiten der Schuldnerin durchgeführt werden müsse und - je nach Krankenkassenbedingungen - gegebenenfalls weitere Messungen vor Ort erforderlich seien.

Die Schuldnerin änderte daraufhin ihre Statements ab. Sie warb nun mit

"Bis zu 1.690 EUR Zuschuss bekommen.
Krankenkassen können bis zu 1.690 EUR bei der Anschaffung (…) Ihrer Hörgeräte übernehmen."

Die Gläubigerin sah darin einen Verstoß gegen das ergangene Urteil und beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels.

Das OLG Frankfurt a.M. teilte diese Einschätzung nicht und wies den Antrag ab. 

Die geänderte Werbung stimme weder dem Wortlaut noch dem Inhalt nach mit der ursprünglich verbotenen Werbung übereinstimmt.

Die vorherige Werbung habe den Eindruck erweckt, dass bei einer vollständigen Online-Abwicklung sicher ein Krankenkassenzuschuss gewährt würde. Die neue Darstellung spreche jedoch von einem “Zuschuss bis zu 1.690 Euro”, ohne eine automatische Erstattung zu suggerieren. Diese Abweichung reiche aus, um keine Kerngleichheit festzustellen.

"Bereits die Aufschrift auf dem anklickbaren dunkelblauen Kästchen „Jetzt Krankenkassenzuschlag anfragen“ deutet aber nicht darauf hin, dass ein Krankenkassenzuschuss sicher zu erwarten ist. 

Dieser Eindruck wird auch nicht durch den durch Fettdruck und große Schrift hervorgehobenen Hinweis erweckt: „Bis zu 1.690 Euro Zuschuss bekommen“, zumal nachfolgend in kleinerer Schrift lediglich die Rede davon ist, dass Krankenkassen bei der Anschaffung und dem Service der Hörgeräte „bis zu 1.690 Euro“ übernehmen „können“."

Rechts-News durch­suchen

26. Januar 2026
Wer ein Auto bezahlt, abholt und ein Jahr nutzt, kann sich nicht wegen eines fehlerhaften Online-Bestellbuttons vom Kauf lösen.
ganzen Text lesen
23. Januar 2026
Wer ein Angebot prüft, nachverhandelt und annimmt, kann den Vertrag nicht wegen einer Überraschungssituation nach § 312 b BGB (Außerhalb von…
ganzen Text lesen
21. Januar 2026
Unternehmen (hier: Fitness First) dürfen befristete Rabattaktionen nicht ohne sachliche Begründung verlängern, sonst täuschen sie Verbraucher.
ganzen Text lesen
13. Januar 2026
Ein Tofu-Produkt mit nur 36 % Füllmenge täuscht über den Inhalt und ist deshalb wettbewerbswidrig (Mogelpackung)
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen