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Kategorie: Onlinerecht

LG Wuppertal: Kein Schadensersatzanspruch für gestohlenene Kundendaten

Ein Schadensersatzanspruch für gestohlene Kundendaten besteht nur dann, wenn das betroffene Unternehmen zweifelsfrei nachweisen kann, dass die Informationen unerlaubt übernommen worden. Die Beweislast hierfür trägt die geschädigte Firma (LG Wuppertal, Urt. v. 09.04.2020 - Az.: 12 O 26/19).

Die Kläger waren der Ansicht, dass ein ehemaliger Mitarbeiter während seiner Arbeitstätigkeit unerlaubt umfangreich Kundendaten (ca. 12.400 Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen, Telefonnummern) kopiert und an die Beklagte weitergereicht hatte. Sie verlangten hierfür einen fiktiven Schadensersatz von rund 8.000,- EUR.

Das Gericht wies die Klage ab, da den Klägerin kein hinreichender Nachweis gelungen war.

Es sei zwar nachgewiesen, dass auf dem Rechner des ehemaligen Angestellten die Kundendaten unerlaubt gespeichert gewesen seien. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte individuelle Kundenummer der Kläger bei seinen Abverkäufen verwendet habe, lasse nicht den zwingenden Rückschluss zu, dass die geschützten Geschäftsgeheimnisse vom Schuldner verwendet worden seien:

"Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte und davon ausginge, dass Herr R die Waren entwendet hat, ergäbe sich nicht insgesamt ein Anspruch gegen den Beklagten. Es fehlt an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass auch diese Waren dem Beklagten zur Verfügung gestellt und nicht etwa von Herrn (...) in eigener Verantwortung weiterveräußert worden wären. Dass bei dem Testkauf entwendete Waren über den Beklagten veräußert wurden, lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch hinsichtlich übriger von Herrn R entwendeter Waren geschehen ist bzw. geschehen sollte. 

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass Herr R tatsächlich auf seiner Festplatte unberechtigt gespeicherte Kunden und Lieferantendaten dem Beklagten zur Verfügung gestellt hat. Hierauf lässt auch die Verwendung individueller Artikelnummern der Klägerinnen durch den Beklagten keine Rückschlüsse zu. Der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerinnen konnte im Termin gerade nicht sagen, dass auch diese Nummern auf der fraglichen Festplatte gespeichert waren."

Da die Gläubiger ihrer Beweislast nicht nachkommen konnten, wies das Gericht die Klage ab.

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