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OLG Frankfurt: Gerät zum unverschlüsselten TV-Empfang

Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 05.06.2003 - Az.: 6 U 7/03) hatte darüber zu entscheiden, wie der Zweck eines Gerätes zu bestimmen ist, bei dem strittig ist, ob es nicht dem Zweck des unverschlüsselten TV-Empfangs dient.

Einschlägiges Gesetz ist das "Gesetz über den Schutz von zugangkontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten"(ZKDSG), das im März 2002 in Kraft getreten ist. Es soll Personen entgegenwirken, die gewerbsmäßig Pay-TV-Verschlüsselungssysteme (wie z.B. Premiere) aushebeln.

Premiere geht in der letzten Zeit zunehmend auch aufgrund dieser neuen, gesetzlichen Regelung gegen Verletzter vor, vgl. die Kanzlei-Info v. 27.08.2003.

Dabei ist das juristische Problem der § 2 Nr. 3 ZKDSG. Es ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, was unter "Umgehungsvorrichtung" zu verstehen ist. Das Gesetz selber gibt hier eine Definition vor: "technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen"

Die Frage ist somit, wann eine solche "Bestimmung" vorliegt.

Dazu das OLG Frankfurt a.M.:

"Ob eine (...) Vorrichtung auch im Sinne des Gesetzes hierzu bestimmt ist, richtet sich nach (...) der sogenannten objektiven Zweckbestimmung (...).

Es kommt nicht darauf an, welchen Verwendungszweck sich der Hersteller vorstellt, sondern von welcher Zweckbestimmung der Verkehr, also der verständige Durchschnittsnutzer, nach den Gesamtumständen ausgeht.

Ein (...) wichtiges (...) Indiz für die objektive Zweckbestimmung sind zwar die Angaben, die der Hersteller zum Verwendungszweck macht. Allerdings kann sich die Zweckbestimmung für den Verkehr auch aus anderen Umständen, etwa dem eigenen technischen Vorverständnis, bereits bestehenden Gepflogenheiten oder Hinweisen von dritter Seite ergeben.

Diese Umstände können im Einzelfall sogar eine abweichende, jedoch vom Verkehr nicht ernst genommene, Bestimmungsangabe des Herstellers überlagern."


Und weiter führen die Richter aus:

"Der Einstufung (...) als Umgehungsvorrichtung steht (...) nicht entgegen, dass es (...) auch noch zu anderen (legalen) Zwecken verwendet werden kann und soll. Denn andernfalls könnte die Vorschrift des § 2 Nr.3 ZKDSG durch Geräte mit Mischfunktion leicht unterlaufen werden (..)."

Im vorliegenden Fall, bei dem es um das Pay-TV-Gerät "Modul Magic" ging, wurden bei der Werbung zwar vier legale Funktionen angegeben. Diese Angaben waren jedoch nach Ansicht der Richter klare Scheinangaben, denn allen Betrachtern war klar, dass der eigentliche Zweck des Apparates die Entschlüsselung des Pay-TVs war.

Vgl. dazu auch die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr: "Entschlüsselung von Pay-TV"
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