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AG München: Einmaliges Zusenden von Spam kein Schaden

Das AG München (Az.: 213 C 29365/03 - Pressemitteilung hier) hat entschieden, dass die einmalige Zusendung einer Spam-E-Mail noch keinen Schadensersatzanspruch beim Empfänger auslöst.

Ein Rechtsanwalt erhielt von einer Detektei eine Werbe-E-Mail. Daraufhin mahnte der Anwalt diese kostenpflichtig ab und forderte Unterlassung. Als die Detektei die Kosten nicht bezahlte, klagte der Anwalt die Kosten ein - und verlor nun vor dem AG München.

Begründung:
"Zwar könne die nicht erlaubte Zusendung von Werbe-Emails durchaus eine unerlaubte Handlung darstellen und damit einen Schaden begründen; allerdings setze ein Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers eine unmittelbare Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität voraus.

Daran fehle es bei einer lediglich einmaligen Zusendung der Werbe-Email. Diese mag als lästig empfunden werden, gehe aber über das sozial Übliche nicht hinaus. Das Herunterladen der lediglich eine DIN A 4 Seite umfassenden Email erfordere lediglich einen geringen Zeit- und Kostenaufwand.

Wer sich - wie der klagende Anwalt - zur beruflichen Kommunikation des Mediums Internet bediene, müsse damit rechnen, dass andere Gewerbetreibende ebenfalls davon Gebrauch machten."


Die Entscheidung kann nur als grundlegend falsch bewertet werden. Es widerspricht auch der inzwischen gängigen Rechtsprechung in Spam-Sachen. Vgl. dazu auch die Rechts-FAQ von RA Dr. Bahr: SPAM / unerlaubte Werbung .

Die Argumentation des Richters ist schon alleine deswegen falsch, weil eine einzelne Spam-Mail sicherlich unproblematisch ist. Da aber inzwischen mehrere Dutzend Spam-Mails pro Tag bei jedem User die Regel sind, überzeugt die Wertung in keinem Fall. Insbesondere die Argumentation, der Anwalt müsse mit derartigem rechnen, weil er auch beruflich E-Mail nutze, ist mehr als fernliegend. Mit dem gleichen Konstrukt könnte man Gewerbetreibenden Faxe zusenden und dies für zulässig erachten, weil ja der Gewerbetreibende das Fax beruflich nutze und ausserdem hier ebenfalls kein intensiver Eingriff erkennbar sei.

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