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OLG Hamburg: Kein Urheberschutz an Handy-Logos

Das Marktpotenzial für Logos und Klingeltöne ist groß. Auf dem europäischen Markt wird das Gesamtvolumen auf ca. 1,45 Mrd. US-Dollar geschätzt. Eine Studie des Marktforschungsinstitutes Strand Consult kommt zu dem Ergebnis, dass ein Mobilfunktelefonierer im Durchschnitt 5 US-Dollar im Jahr für Klingeltöne ausgibt.

In Deutschland erzielen nach Schätzungen von Experten die zahlreichen Anbieter schon heute insgesamt einen monatlichen Umsatz von mindestens 250.000,- Euro. Anvisierter Kundenkreis ist vor allem das jugendliche Publikum, das sich die jeweils aktuellen Musik-Hits für ein Entgelt zwischen 2,- und 8,- Euro herunterlädt. Diese wirtschaftliche Bedeutung wird noch durch die beiden neuen Standards EMS und UMTS, die beide eine weitgehende Verbindung von Text, Ton und Bild ermöglichen, wachsen.

Vgl. zu den rechtlichen Problembereichen bei Handy-Klingeltönen unsere Rechts-FAQ "Neue Medien: Klingeltöne"

Nun hat das OLG Hamburg (Urt. v. 25. Februar 2004 - Az.: 5 U 137/03) entschieden, dass Handy-Logos grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt sind:

"Denn (...) der Senat [ist] der Auffassung, dass die hier in Rede stehenden Handy-Logos nicht einmal den Anforderungen der sog. Kleinen Münze genügen. Sie weisen keine ausreichende Eigentümlichkeit auf, um sie als Werke der bildenden Kunst anerkennen zu können.

Nach der Rechtsprechung sind nur solche Gegenstände als Werke der bildenden Kunst geschützt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach den im Leben herrschenden Auffassungen von Kunst gesprochen werden kann. (...)

Keine Werke der bildenden Kunst sind banale, alltägliche und vorbekannte Gestaltungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft für den Betrachter. Um derartige Gestaltungen handelt es sich hier, wie das Landgericht im Einzelnen überzeugend ausgeführt hat."


Auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch hat das Gericht abgelehnt:

"Ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden Leistungsschutzes scheitert bereits daran, dass der Kläger auch in der Berufungsinstanz keinerlei Vortrag zur wettbewerblichen Eigenart seiner Logos im Vergleich zu anderen Logos gebracht hat .

Die Anlage K 1 und die Anlage K 1 aus dem Parallelverfahren 5 U 148/03 belegen, dass es zu allen Themen, die der Kläger für seine Logos verwendet, ähnliche Logos gibt, die z.T. sogar aufwendiger gestaltet sind als diejenigen des Klägers."

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