Online-Händler müssen eine Vielzahl von Pflichtangaben bereitstellen. Verkauft der Anbieter im Internet Waschmaschinen, so muss er laut einem Urteil des OLG Hamm auch auf die Schleuderwirkungsklasse hinweisen (Urt. v. 11.03.2008 - Az. 4 U 193/07).
Die westfälischen Richter begründen dies mit Vorgaben aus dem Europarecht.
Hintergrund für die Pflichtangabe sei laut Gericht, "dass die Schleuderwirkung einer Waschmaschine von großer Bedeutung ist, da ein Trockner weniger als die Hälfte des Energieverbrauchs verursacht, wenn die Wäsche zuvor statt mit einer Waschmaschine mit der Schleuderwirkungsklasse G in einer Waschmaschine der Klasse A gewaschen wurde".
Die Kennzeichnungspflicht für Waschmaschinen gilt seit Anfang 1998 und ist in Anlage 1, Tabelle 1, Zeile 2 zur "Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen" (EnVKV) festgeschrieben.
Die Pflicht zur Angabe des Hinweises müsse laut Richterspruch nicht nur der Ladenverkäufer, sondern auch der Online-Händler einhalten.