Der BGH (Urt. v. 11.9.2008 - Az.: I ZR 120/06: PDF) hat entschieden, dass jede Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich unbegrenzt laufen kann. Eine Pflicht, eine bestimmte Aktion, z.B. einen "Saisonschlussverkauf“, zeitlich zu befristen, sei nach der Liberalisierung des Wettbewerbsrechts nicht mehr gesetzlich vorgesehen.
"Eine Verpflichtung, eine einschränkende Bedingung in Bezug auf die Dauer der Aktion zu schaffen, lässt sich aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG dagegen nicht herleiten. Sie widerspräche auch der Absicht des Gesetzgebers, der mit dem am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gerade alle einschränkenden Bedingungen für die Durchführung von Sonderveranstaltungen beseitigen wollte.
Der Kaufmann, der sein Lager – aus welchen Gründen auch immer – leeren will, muss sich daher weder im Blick auf das Transparenzgebot (...) noch im Blick auf das Irreführungsverbot (...) von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen."
Die höchsten deutschen Richter stellen klar, dass dies auch für den Fall zutrifft, wenn lediglich Saisonware veräußert werde:
"Unerheblich ist insbesondere, ob es sich bei den angebotenen Waren um Saisonware handelt, die typischerweise in der ablaufenden oder abgelaufenen Saison benötigt wurde (...)."