Die Verlängerung einer zeitlich befristeten Verkaufsaktion ohne besonderen Anlass ist wettbewerbswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 17.06.2015 - Az.: 408 HKO 17/14).
Die Beklagte verkaufte Brillen und sonstiges Optikerzubehör. Sie warn mit dem Slogan "Goldwochen bei..." für eine zeitlich befristete Verkaufsaktion, die "nur vom 14.11. bis zum 23.11.2013" gelten sollte".
Nach Ablauf dieses Zeitraumes war die Aktion verlängert worden.
Dies stufte das LG Hamburg als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein.
Der Kunde werde durch den künstlich hervorgerufenen Zeitdruck unter Druck gesetzt, in Eile eine Entscheidung zu treffen, ob er von dem Angebot Gebrauch
machen möchte. Tatsächlich bestand hierfür jedoch keinerlei Notwendigkeit, da die Konditionen auch zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar waren.
Ein besonderer Grund, der eine Verlängerung der zeitlich befristeten Werbeveranstaltung rechtfertigen würde, sei nicht ersichtlich.