Die Vorschriften zur Beschriftung des Online-Bestellbuttons gelten nur für die letzte Schaltfläche, mit der der Verbraucher eine verbindliche Willenserklärung abgibt. Die Texte auf etwaigen vorherigen Buttons sind daher unerheblich (KG Berlin, Urt. v. 05.11.2024 - Az: 5 UKl 5/24).
Beklagter war der App-Anbieter Blinkest, der gegen Entgelt prägnante Audiozusammenfassung von Büchern als Audio-Podcast anbot.
Das Unternehmen offerierte ein einwöchiges, kostenloses Probeabo, das nach Ablauf automatisch in ein kostenpflichtiges überging. Der Button zur Aktivierung des Probeabos in der App war mit
“Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden”
beschriftet.
Hierbei handelte es sich jedoch noch um keine verbindliche Beauftragung. Der Kunde wurde vielmehr in den App-Store geführt, wo er noch einmal seine Auswahl bestätigen musste.
Die Klägerin sah einen Verstoß gegen die zwingenden Vorgaben aus § 312j Abs.3 BGB, wonach die Schaltfläche mit den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder einem ähnlchen Text versehen sein muss.
Das KG Berlin lehnte den Anspruch ab.
Die Vorschrift des § 312j Abs.3 BGB betreffe nur den letzten Bestellschritt, mit dem der Verbraucher eine rechtlich bindende Erklärung abgebe.
Hier erfolge der rechtsgültige Abschluss erst später im eigentlichen App-Store, sodass kein Rechtsverstoß vorliege:
“Bei dieser Sachlage dient die Betätigung der vom Kläger angegriffenen Schaltfläche mit der Beschriftung „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ nur der Einleitung des Bestellvorganges wie dies bspw. auch bei einem Einkauf über einen Onlineshop durch das (virtuelle) Einlegen der Ware in einen (virtuellen) Warenkorb geschieht. Abgeschlossen wird der Bestellvorgang dagegen erst innerhalb des Apple App-Store durch 2-maliges Betätigen der oberen rechten Seitentaste des Mobiltelefons.”
Und weiter:
"Wird der Bestellvorgang – wie hier – erst nach Weiterleitung in einen App-Store und nach entsprechender Aufforderung durch die 2-malige Betätigung der Seitentaste des Mobiltelefons abgeschlossen, liegt auch erst hierin die vom Nutzer (hier konkludent durch Betätigen der Seitentaste) abgegebene Willenserklärung, die zu einem ihn bindenden Vertragsschluss führt.
Anders, als der Kläger meint, bestehen im Streitfall auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Betätigen der vom Kläger angegriffenen und mit „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden“ beschrifteten Schaltfläche aus der für die Beurteilung der zum Abschluss eines Vertrages führenden Willenserklärungen maßgeblichen Sicht des objektiven Erklärungsempfängers (….), bereits als auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementvertrages gerichtete, den Erklärenden bindende Willenserklärung angesehen werden müsste, die durch das spätere 2-malige Betätigen der oberen rechten Seitentaste des Mobiltelefons im Apple App-Store nur noch einmal „bekräftigt“ wird."