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Kategorie: Thema:Online

EuGH: Online-Bestellbutton auch dann Pflicht, wenn Verbraucher Zahlungspflicht nur unter einer Bedingung eingeht (Mieter-Dienst Conny)

Bei Online-Bestellungen muss mittels Bestell-Button klar auf eine Zahlungsverpflichtung hingewiesen werden, selbst wenn diese von einer weiteren Bedingung abhängt.

Online-Bestellungen: Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion  muss eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher eine  Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er darauf klickt  

Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsverpflichtung noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt  

In Deutschland beauftragte der Mieter einer Wohnung, deren monatliche Miete über der vom nationalen Recht  erlaubten Höchstgrenze lag, ein Unternehmen für Inkassodienstleistungen, von seinen Vermietern die zu viel  gezahlten Mieten zurückzuverlangen. Er gab diese Bestellung über die Webseite dieses Dienstleisters auf. Vor dem  Klicken auf den Bestell-Button setzte er ein Häkchen zur Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.  Diesen zufolge müssen die Mieter eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete zahlen, falls die Bemühungen des Dienstleisters zur Geltendmachung ihrer Rechte erfolgreich waren.  

In dem darauf folgenden Rechtsstreit zwischen dem Dienstleister und den Vermietern machten diese geltend, dass der Mieter den Dienstleister nicht rechtsgültig beauftragt habe. Der Bestell-Button habe nämlich nicht den Hinweis  „zahlungspflichtig bestellen“ (oder eine entsprechende Formulierung) enthalten, wie es die Richtlinie über die  Rechte der Verbraucher verlange.

In diesem Rahmen stellte sich die Frage, ob dieses Erfordernis auch dann gilt,  wenn die Zahlungspflicht des Mieters nicht allein aus der Bestellung folgt, sondern zusätzlich erfordert, dass seine Rechte erfolgreich durchgesetzt werden. Das mit diesem Rechtsstreit befasste deutsche Gericht befragt den  Gerichtshof hierzu.  

Der Gerichtshof entscheidet, dass der Unternehmer gemäß den Anforderungen der Richtlinie den Verbraucher  vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren muss, dass er mit dieser Bestellung eine  Zahlungsverpflichtung eingeht. Diese Pflicht des Unternehmers gilt unabhängig davon, ob die  Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers unbedingt ist oder ob dieser erst nach dem späteren Eintritt einer Bedingung verpflichtet ist, den Unternehmer zu bezahlen.  

Wenn der Unternehmer seine Informationspflicht nicht beachtet hat, ist der Verbraucher an die Bestellung nicht  gebunden. Den Verbraucher hindert allerdings nichts daran, seine Bestellung zu bestätigen.  

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-400/22 | Conny  

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 30.05.2024
 

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