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Kategorie: Onlinerecht

LG Bochum: Online-Werbung für alkoholfreien Gin wettbewerbswidrig

Wer alkoholfreie Getränke als „Gin” bewirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß.

Wer ein alkoholfreies Getränk als „Gin” bezeichnet, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht (LG Bochum, Urt. v. 10.06.2026 - Az. I-13 O 57/25).

Ein eingetragener Wirtschaftsverband mahnte ein großes Handelsunternehmen wegen einer Onlinewerbung für „P(…) alkoholfreier Gin” in einer 500-ml-Flasche ab.

Der Verband begehrte ein Verbot der Bezeichnung „Gin” für ein alkoholfreies Getränk.

Das LG Bochum verurteilte das Unternehmen dazu, die Bezeichnung „Gin” für alkoholfreie Getränke zu unterlassen.Die beanstandete Onlinewerbung stelle eine geschäftliche Handlung dar. 

Die Bezeichnung „alkoholfreier Gin” sei nach Art. 10 Abs. 7 in Verbindung mit Anhang I Nr. 20 der Spirituosen-Verordnung unzulässig.

Gin sei rechtlich eine Spirituose mit einem Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol., der Zusatz „alkoholfrei" heile diesen Verstoß nicht:

"Das Anbieten eines keinen Alkohol enthaltenden Getränks unter der Bezeichnung „alkoholfreier Gin" verstößt gegen Art. 10 VII i.V.m. Anh. I Nr. 20 Spirituosen-VO, weil die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Gin" einen Mindestalkoholgehalt von 37,5% vol. voraussetzt."

Die einschlägige EU-Verordnung diene dem Verbraucherschutz und der Lauterkeit im Wettbewerb und stelle eine Marktverhaltensregel dar.

Der Einwand der Beklagten, die Regelung verletze die unternehmerische Freiheit, greife nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH nicht durch:

“Der EuGH hat in dem durch die Beklagte mit der Klageerwiderung in Bezug genommenen Verfahren zwischenzeitlich (EUGH, Urt. v. 13.11.2025 - C-563/E4, LMuR 2026, 41) entschieden, dass aus dem Wortlaut von Art. 10 VII Spirituosen-VO eindeutig hervorgehe, dass es verboten sei, ein Getränk als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen und zu kennzeichnen, das keinen Alkohol enthalte, mithin nicht durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt werde, was im Widerspruch zu einer der in Anh. I Nr. 20 dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen für die Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“ stehe, auf die Art. 10 VII dieser Verordnung verweise (...).”

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