Wer seinen Tesla abgeholt, bezahlt und fast ein Jahr genutzt hat, kann den Kauf nicht wegen eines fehlerhaften Online-Bestellbuttons rückgängig machen (OLG München, Beschl. v. 29.01.2026 - Az.: 13 U 2767/24 e).
Der Kläger kaufte im August 2022 als Verbraucher über ein Online-Formular bei der Beklagten einen neuen Tesla für rund 67.000,- EUR. Der Bestellbutton war nur mit dem Text “Bestellen” und nicht mit “zahlungspflichtig bestellen“ versehen. Im November 2023 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrags und berief sich dabei u.a. auf die fehlerhafte Beschriftung des Buttons.
Das OLG München wies die Klage ab.
Zwar habe die Schaltfläche nur “Bestellen” gelautet und damit formal gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 312j Abs.3 BGB verstoßen.
Bei einem solchen Verstoß sei der Vertrag normalerweise unwirksam.
Im vorliegenden Fall gelte jedoch etwas anderes.
Es müssten die besonderen Umstände des Sachverhalts berücksichtigt werden: § 312j Abs.3 BGB solle Verbraucher vor versteckten Kostenfallen schützen. Gemeint seien Fälle, in denen Angebote wie kostenlose Leistungen wirken, tatsächlich aber heimlich Kosten auslösen würden. Ziel sei es, Verbraucher vor einem übereilten Vertragsschluss zu bewahren, wenn die Zahlungspflicht nicht klar erkennbar sei.
Dieser Schutzzweck sei hier jedoch nicht betroffen gewesen.
Der Kläger habe gezielt ein Fahrzeug zu einem klar ausgewiesenen Kaufpreis bestellt. Er habe die Internetseite in der Absicht besucht, ein kostenpflichtiges Auto zu erwerben:
“Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Vertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB als unwirksam anzusehen ist, da diese Vorschrift vorliegend aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung kommt. Der Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug über ein Online-Bestellformular ist nicht vom Schutzzweck dieser Vorschrift umfasst, da der Kläger als Verbraucher die Schaltfläche „Bestellen“ betätigte, um in Kenntnis der Kostenpflichtden Vertrag über den Erwerb eines Fahrzeugs abzuschließen.”
Und weiter:
"Schutzzweck des § 312 j Abs. 3 BGB ist es damit, den Verbraucher vor dem übereilten Abschluss eines für ihn nicht ohne Weiteres als kostenpflichtig erkennbaren Vertrags zu bewahren (…).
Dieser Schutzzweck ist vorliegend nicht betroffen. Eine Schaltfläche mit der Aufschrift „kostenpflichtig Bestellen“ ist vorliegend nicht notwendig. Der Kläger als Verbraucher hat den Onlineshop der Beklagten in der Absicht besucht, ein Fahrzeug kostenpflichtig zu erwerben. Er wusste bei Betätigung der Schaltfläche um die Entgeltpflicht seiner Bestellung. Für den Kläger war es ohne Weiteres erkennbar, dass er das streitgegenständli-
che Fahrzeug kostenpflichtig durch Betätigung der Schaltfläche erwerben werde.Ein Irrtum über die Entgeltlichkeit ist vorliegend ausgeschlossen (…)."