Wirbt ein Unternehmen mit einer befristeten Rabattaktion, so darf nach Ende dieses Zeitraums der beworbene Nachlass nicht weiter angeboten werden (LG Koblenz, Urt. v. 13.12.2016 - Az.: 1 HK O 26/16).
Die Beklagte bewarb eine Rabattaktion und wies mit Datumsangabe darauf hin, dass diese nur zeitlich befristet verfügbar sei. Nach dem Ende der Frist bot die Beklagte die Konditionen jedoch auch weiterhin an.
Das LG Koblenz sah darin einen Wettbewerbsverstoß.
Durch den Hinweis auf die angeblich zeitlich begrenzte Verfügbarkeit werde der potentielle Kunde unter Druck gesetzt und möglicherweise zu einem voreiligen Handeln motiviert, welches er unter normalen Umständen nicht vornehmen würde.
Daher müsse sich ein Unternehmer grundsätzlich an die von ihm genannten Fristen halten. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ein sachlicher Grund für eine Verlängerung der Frist bestünde. Ein solcher Grund sei aber im vorliegenden weder von der Beklagten vorgetragen noch aus den näheren Umständen ersichtlich.