Eine zeitlich begrenzte Rabattaktionen, die ohne sachlichen Grund verlängert wird, ist eine Wettbewerbsverletzung (OLG München, Urt. v. 22.03.2018 - Az.: 6 U 3026/17).
Die Beklagte bewarb u.a. in ihrem Online-Shop zeitlich befristete Rabatte. Nach Ablauf des Zeitraumes bot sie die Waren jedoch weiterhin zu dem günstigen Preis an.
Das OLG München stufte dies als irreführende Werbung ein.
Der Verbraucher gehe davon aus, dass er nur eine bestimmte Zeit die besonderen Angebote erhalte, sodass eine entsprechende Anlockwirkung entstünde. Der Kunde werde hier motiviert, schnell aktiv zu werden und den Kauf zu tätigen.
In Wahrheit handle es sich jedoch um keine solche zeitlich befristete Rabattaktion, da auch nach Ablauf des Zeitraumes weiterhin die gleichen Preise genommen würden.
Dadurch werde der Kunde in die Irre geführt und getäuscht.
Hinweis von RA Dr. Bahr:
Das Urteil entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Der BGH (Urt. v. 07.07.2011 – Az. I ZR 173/09) hat entschieden, dass eine zeitlich befristete Rabattaktion nur aus triftigen Gründen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung der Aktion seitens des Werbenden noch nicht vorhersehbar gewesen sein dürfen, rechtmäßig verlängert werden kann. Der wirtschaftliche Erfolg einer Rabattaktion stellt einen solchen triftigen Grund nicht dar.