Das AG Alzey (AG Alzey, Urt. v. 26.06.2013 – Az.: 28 C 165/12) hat klargestellt, dass im Rahmen einer Auktion auf der Verkaufsplattform eBay nicht in jedem Fall der vorzeitigen Auktionsbeendigung der Höchstbietende einen Anspruch auf Durchsetzung des Kaufvertrages bzw. auf Schadensersatz hat.
Im Streitfall war der Kläger Höchstbietender bei einer eBay-Auktion des Beklagten, die dieser vorzeitig beendete. Aus diesem Grunde berief sich der Kläger auf § 10 Abs. 1 eBay AGB. In dieser Klausel heißt es:
"Stellt ein Anbieter, auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt."
Demnach kommt im Falle des vorzeitigen Abbruchs der Versteigerung der Kaufvertrag zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden zustande.
Das Gericht folgte der Argumentation des Beklagten und wies den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz ab. Da der Kläger bei zahlreichen anderen Versteigerungen, ebenso wie in diesem Fall, stets nur ein einziges Gebot abgab, dieses im Bedarfsfalle auch nicht erhöhte und sich stets auf § 10 Abs. 1 eBay AGB stützte, lehnte das AG Alzey das Zustandekommen eines Kaufvertrages mangels Rechtsbindungswillen des Klägers ab.
Der Kläger habe das angebotene Smartphone gar nicht erwerben wollen, sondern lediglich auf den Abbruch der Auktion spekuliert. Dies zeige auch die Tatsache, dass der Kläger in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen gerichtlich gegen die Anbieter vorgehe und auf die Einhaltung des Kaufvertrages poche, um seine Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.
Zudem sei das Verhalten des Klägers, nämlich das zielgerichtete Streben nach Gewinn, rechtsmissbräuchlich. Dies habe zur Folge, dass er sich nach Treu und Glauben nicht auf die Durchsetzung eines Kaufvertrages berufen dürfe.