Die zum 01.08.2016 eingeführte Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden und nicht nur für Neukunden <link http: www.online-und-recht.de urteile routerfreiheit-gilt-auch-fuer-bestandskunden-landgericht-essen-20160923 _blank external-link-new-window>(LG Essen, Urt. v. 23.09.2016 - Az.: 45 O 56/16).
Im August 2016 ist die sogenannte Routerfreiheit eingeführt worden. Danach dürfen Telekommunikations-Anbieter grundsätzlich den Zugang nicht mehr von der Wahl eines bestimmten Routers abhängig machen. Der Anbieter ist vielmehr verpflichtet, die für die Einwahl notwendigen Zugangsdaten dem Kunden zu übermitteln, damit er das Endgerät seiner Wahl benutzen kann.
Gesetzlich ist die Routerfreiheit in <link http: www.gesetze-im-internet.de fteg __11.html _blank external-link-new-window>§ 11 Abs.3 FTEG (Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen) geregelt:
"§ 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht
(...)
(3) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. (...)"
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit ging es nun um die Frage, ob diese erst kürzlich in Kraft getretene Bestimmung nur Neukunden erfasst oder auch auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse Anwendung findet.
Das LG Essen kommt zum Ergebnis, dass die Norm für alle Kunden gilt, seien es Neukunden oder Bestandskunden.
Zwar sei der Wortlaut nicht eindeutig, aber aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung ergebe sich eine solche Auslegung. Andernfalls würde nämlich die Neuregelung unterlaufen und die Mehrzahl der Vertragsverhältnisse würde nicht in den Genuss der Routerfreiheit kommen. Dadurch würde aber ein Status Quo bestätigt, der rechtswidrig sei.
Daher könne jeder Kunde sich auf <link http: www.gesetze-im-internet.de fteg __11.html _blank external-link-new-window>§ 11 Abs.3 FTEG berufen, unabhängig davon, wann er den Vertrag abgeschlossen habe.