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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" ist irreführend

Die Werbung eines Telekommunikations-Anbieters "Surfen im schnellsten Netz der Stadt" ist eine irreführende Alleinstellungsbehauptung, wenn der Abstand zu den Mitbewerbern nicht allzu groß und nicht von Dauer ist (OLG Köln, Urt. v. 10.03.2017 - Az.: 6 U 124/16).

Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen warb für seine Leistungen mit den Aussagen

"JETZT SURFEN IM SCHNELLSTEN NETZ DER STADT"

und

"Es ermöglicht schon heute HighSpeed Internet mit bis zu 400 Mbit/s - mehr als jeder andere Anbieter bei Ihnen in Köln."

und

"400 MBIT/S FÜR KÖLN".

Die Klägerin bewertete diese Aussagen als irreführend, da sie zum Zeitpunkt der Werbung selbst ein Angebot in Vorbereitung hatte, das in wenigen Tagen startete.

Das OLG Köln hat eine Irreführung bejaht.

Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Alleinstellungsbehauptung nur dann zulässig, wenn der Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern deutlich und auf Dauer sei.

Dies sei hier zur verneinen, denn bereits im Monat nach der angegriffenen Werbung habe die Klägerin ebenfalls ein entsprechendes Internet-Angebot präsentiert.

Die Entscheidung über den Abschluss eines Vertrages mit einem Internetdienstleister werde der Verbraucher nicht kurzfristig treffen. Wenn daher - wie vorliegend - bereits unmittelbar nach Auslaufen der Werbemaßnahme ein anderer Anbieter die gleiche Leistung anbieten könne, werde der Verkehr über die beworbene Alleinstellung irren.

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