Der Saarländische Rundfunk hat Anspruch auf die Domain "sr.de" <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 06.11.2013 - Az.: I ZR 153/12).
Der Kläger hatte die Domain "sr.de" registriert. Der Saarländische Rundfunk sah hierin eine Verletzung seiner Namensrechte und erwirkte einen Dispute. Gegen diesen Dispute wehrte sich der Kläger.
Zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter nun entschieden. Denn der Saarländische Rundfunk habe einen Anspruch auf die Domain.
Seit seiner Gründung im Jahr 1957 verwende der Rundfunksender die Buchstabenfolge "SR" für seine Unternehmensbezeichnung. Er könne sich daher auf einen entsprechenden Namensschutz berufen.
In der Registrierung der Domain liege auch eine unberechtigte Namensanmaßung vor.