Besteht bei Buchung einer Dienstleistung (hier: Kreuzfahrt) ein zwingendes zusätzliches Service-Entgelt, muss dies in den Endpreis mit eingerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der eigentliche Endpreis in EUR und das Service-Entgelt in US-Dollar anfallen (LG Bochum, Urt. v. 26.07.2023 - Az.: I-13 O 7/23).
Bei dem Rechtsstreit ging es um die Frage, inwieweit ein nicht freiwilliges Service-Entgelt bei Buchung einer Kreuzfahrt bei der Angabe des Endpreises mit berücksichtigt werden muss.
Die Beklagte warb für unterschiedliche Kreuzfahrten mit einem Gesamtpreis in EUR. Zusätzlich hieß es in der Sternchen-Auflösung:
"** zzgl. Serviceentgelt an Bord ca. USD 12,- p.P./Nacht"
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass hier das Service-Entgelt nicht in den Gesamtpreis aufzunehmen sei, weil es sich um unterschiedliche Währungen handle.
Dieser Ansicht folgte das LG Bochum nicht, sondern verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Es liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) vor, da kein Einheitspreis gebildet worden sei:
"Die Beklagte und die Streitverkündete können sich der Verpflichtung zur Angabe, dass ein Service- Entgelt in Höhe von (...) US-Dollar pro Tag zusätzlich zu dem angebotenen Reisepreis zu zahlen ist, auch nicht dadurch entziehen, dass sie darauf verweisen, dass der Reisepreis als solcher in Euro und das Service-Entgelt in US-Dollar zu zahlen ist.
Zwar kann im Zeitpunkt der Reise der konkrete Betrag angesichts der schwankenden Wechselkurse nicht in Euro angegeben werden. Die Angabe des Wechselkurses im Zeitpunkt der Werbung würde die Preisklarheit beeinträchtigen, weil das Schwanken der Wechselkurse zu Unsicherheiten führt, welcher Preis letztlich zu zahlen ist (BGH, Urt. v. 02.02.1995 -1 ZR 13/93).
Doch ist in derartigen Fällen, wenn sich der Gesamtpreis aus einem in Euro zu zahlenden Reisepreis und in US-Dollar zu zahlenden Servicegeldern zusammensetzt, nach dem Grundgedanken des § 1 PAngV jedenfalls die Angabe, dass zusätzlich automatisch ein Service-Entgelt i.H.v. (...) US- Dollar pro Tag vom Bordkonto abgebucht wird, erforderlich.
Denn der Sinn und Zweck der PAngV verlangt in derartigen Fällen, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung mitzuteilen ist. (BGH WRP 2016, 581)."