Die Kosten für die Überführung eines Neuwagens und für die COC-Papiere müssen mit in den Endpreis eingerechnet werden <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Nürnberg, Urt. v. 19.05.2015 - Az.: 3 U 578/15).
Der verklagte Anbieter hatte die Kosten für die Überführung eines Neuwagens und für die COC-Papiere gesondert neben dem eigentlichen Kaufpreis angegeben.
Die Nürnberger Richter stuften dies als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) ein. Grundsätzlich seien beim Endpreis sämtliche sonstigen Preisbestandteile mit anzugeben. Im Bereich des PKW-Handels betreffe dies beispielsweise die Aufwendungen für die Überführung und für die COC-Unterlagen.
Eine getrennte Angabe sei nur ausnahmsweise dann erlaubt, wenn der Händler dem Kunden die Wahl zwischen Selbstabholung und Überführung überlasse. Oder aber wenn die Höhe der Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich sei und ein umfassender Endpreis daher noch nicht angegeben werden könne.
Beide Ausnahmsfälle seien im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben, so der der Beklagte sämtliche Kosten mit in den Endpreis hätte einrechnen müssen.