Die Werbeaussage eines Steuerberaters "Rechtsschutz gegen Finanzämter" ist berufsrechtswidrig, da sie keinen sachlichen Hinweis auf die geschäftliche Tätigkeit des Steuerberaters enthält (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.01.2014 - Az.: StO 1/13).
Der klägerische Steuerberater warb auf seinem Praxisschild mit der Aussage "Rechtsschutz gegen Finanzämter". Die zuständige Steuerberaterkammer sah hierin einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und rügte diese Werbung.
Zu Recht wie das OLG Karlsruhe nun entschied.
Der Steuerberater habe gegen seine berufsrechtlichen Pflichten verstoßen. Das Gesetz erlaube Steuerberatern nur dann Werbung, wenn in Form und Inhalt sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert werde.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Wortwahl der Werbung ("gegen") sei geeignet, ein allgemeines, nicht gerechtfertigtes generelles Misstrauen gegen die Rechtsmäßigkeit des Handelns der Finanzämter zu erwecken. Es entstünde der Eindruck, dass Finanzämter in der Regel unrechtmäßig handeln würden und es notwendig sei, ihnen in aggressiv-feindseliger Haltung entgegenzutreten.