Das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile objektiver-vergleich-von-produkttests-zulaessig-27-o-1281-08-landgericht-berlin-20090428.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.04.2009 - Az.: 27 O 1281/08) hat entschieden, dass ein Testergebnis der Stiftung Warentest dann juristisch nicht angreifbar ist, wenn er neutral ist und nach wissenschaftlichen Methoden erstellt wurde.
Die Beklagte, die Stiftung Warentest, veröffentlichte in ihrem Heft Testergebnisse, in denen es um die Sicherheit von Kinderfahrrädern ging. Die Klägerin war Herstellerin eines der getesten Fahrräder. Das Modell wurde in dem Test als mangelhaft und gesundheitsgefährdend bewertet. Die Klägerin begehrte Unterlassung.
Zu Unrecht wie die Berliner Richter entschieden.
Der Test der Beklagten beruhe nachweislich auf sachkundigen Untersuchungen. Es seien weder unwahre Tatsachen behauptet worden noch habe die Stiftung einseitige Werturteile abgegeben, was zu einer Rechtswidrigkeit hätte führen können. Insofern seien die vergleichenden Tests zulässig und der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung.