Der gerichtliche Streitwert für unverlangte E-Mail-Werbung liegt bei max. 3.000,- EUR, so dass das Amtsgericht und nicht das Landgericht zuständig ist <link http: www.online-und-recht.de urteile der-streitwert-fuer-unverlangte-e-mail-werbung-liegt-idr-unter-3.000-eur-so-dass-die-amtsgerichte-sachlich-zustaendig-sind-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160302 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 02.03.2016 - Az.: 6 W 9/16).
Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sei das objektive Interesse des Klägers im Einzelfall, keine Werbung des Beklagten mehr zu erhalten. Dabei spiele durchaus eine Rolle, dass Spam-Mails ein nicht unerhebliches Ärgernis darstellen können, so dass sie nicht als Bagatelle behandelt werden dürfen. Andererseits sei der Aufwand zur Beseitigung der einzelnen E-Mails eher gering.
Da der Unterlassungsantrag in die Zukunft gerichtet sei, könne sich der Streitwert nicht in erster Linie an der Anzahl der bereits empfangenen E-Mails orientieren. Maßgeblich sei vielmehr eine umfassende Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
Die Streitwertfestsetzung orientiere sich somit nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung oder an sonstigen generalpräventiven Erwägungen.
Angesichts dieser Bewertungen liege sei der Streitwert bei maximal 3.000,- EUIR, so dass von der Zuständigkeit der Amtsgerichte auszugehen sei.