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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Düsseldorf: Technik-Gerät, das die Geräte der Mitbewerber stört, ist keine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung

Ein technisches Gerät (hier: ein Mähroboter), das die Geräte der Mitbewerber stört, ist grundsätzlich keine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs duesseldorf lg_duesseldorf j2013 _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2013 - Az.: 38 O 70/13).

Beide Parteien vertrieben Roboter, die Rasenflächen selbständig mähen konnten.

Beim Betrieb des Beklagten-Gerätes konnte es zu Störungen der Produkte der Klägerin kommen. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte Sorge dafür tragen müssen, dass ihre Ware nicht die der Mitbewerber beeinträchtige. Zumal die Beklagte mit ihrem Gerät erst wesentlich später als die Klägerin auf dem Markt erschienen sei.

Die Beklagte bestritt dies und trug vor, dass die klägerische Hardware vielmehr sehr störanfällig sei.

Das Gericht lehnte den geltend gemachten Anspruch ab.

Eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung sei nicht ersichtlich. So fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagten schon im Stadium der Entwicklung ihres Rasenmähers bekannt war, dass Störungen anderer Systeme auftreten konnten.

Auch weise das System der Beklagten keine aus technischer Sicht unnötigen Komponenten auf, deren Einsatz als entbehrlich angesehen werden könnte. Der Beklagten obliege möglicherweise ein erhebliches Maß an Rücksichtnahme auf die Belange derjenigen Marktteilnehmer, die über einen längeren Zeitraum unbeeinträchtigt ihre Systeme vertrieben haben. Allein der Umstand, dass mit dem Marktauftritt der Beklagten eine technische Störung erkennbar wird, bedeute aber nicht, dass die Beklagte vorwerfbar die Störung verursacht habe.

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