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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Telefonische Zufriedenheitsabfrage bei eigenen Kunden wettbewerbswidrig

Beauftragt ein Unternehmer ein Meinungsforschungsinstitut damit, nachvertraglich bei seinen Kunden eine telefonische Zufriedenheitsabfrage durchzuführen, so ist dies - ohne konkrete Zustimmung der Kunden - wettbewerbswidrig <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2012 _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 30.03.2012 - Az.: 6 U 191/11).

Auch wenn das Unternehmen in den Anrufen nicht direkt seine Leistungen bewerbe, dienten die Handlungen gleichwohl mittelbar der Absatzförderung der Beklagten. Denn die Firma erhalte durch die Antworten In­formationen, die ihr die Möglichkeit eröffneten, etwaige Schwächen in der bisherigen Vertragsabwicklung zu erkennen und abzustellen und so ihre Serviceleistungen gegenüber ihren Kunden zu verbessern und auf diese Weise ihre Absatzchancen zu erhöhen.

Etwas anderes ergebe sich, so die Richter, auch nicht aus dem Umstand, dass hier ein Marktforschungsinstitut angerufen habe. Das gelte auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – bei dieser Befragung die Berufsstandsregeln für die Markt- und Sozialforschung, der Anonymisierungsgrundsatz sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen beachtet würden.

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