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Kategorie: Onlinerecht

AG Bonn: Telekom muss Rufnummernportierung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes freigeben

Das AG Bonn <link http: www.online-und-recht.de urteile rufnummernportierung-im-wege-der-einstweiligen-verfuegung-durchsetzbar-11-c-48-09-amtsgericht-bonn-20090302.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.03.2009 - Az.: 111 C 48/09) hat entschieden, dass eine Rufnummernporttierung auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar ist.

Der Antragsteller, eine Anwaltskanzlei, begehrte mittels einstweiliger Verfügung von der Deutschen Telekom bestimmte Rufnummern zur Portierung freizugeben.

Das Gericht gab dem Antrag statt und verpflichtete den Magenta-Riesen zur Freigabe der Nummern.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist ungewöhnlich und deswegen erwähnenswert, weil das Gericht hier trotz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache den Durchsetzungsanspruch bejaht hat. Normalerweise dient das Instrument der einstweiligen Verfügung nur zur Aufrechterhaltung des Status Quo. Hier wird dem Antragsteller aber bereits der geltend gemachte Anspruch gewährt, so dass die spätere Hauptsache vorweg genommen ist.

 

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