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Kategorie: Onlinerecht

AG Berlin: Freigabe des Telefonanschlusses mittels einstweiliger Verfügung nur in Ausnahmefällen

Die Freigabe eines Telefonanschlusses kann nur ausnahmsweise im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkt werden, da andernfalls eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt <link http: www.online-und-recht.de urteile sofortige-freigabe-des-telefonanschlusses-nur-bei-gravierenden-nachteilen-8-c-158-09-amtsgericht-berlin-tiergarten-20091217.html _blank external-link-new-window>(AG Berlin-Tiergarten, Urt. v. 17.12.2009 - Az.: 8 C 158/09).

Die Klägerin wollte die Freigabe ihres Telefonanschluss von der Beklagten, einem Telekommunikations-Anbieter. Die Beklagte lehnte dies ab. Daraufhin erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, gegen die das Unternehmen Rechtsmittel einlegte.

Das Berliner Amtsgericht hob die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung wieder auf.

Es handle sich um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, wenn die Freigabe des Anschlusses bereits im Eilverfahren erfolge. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen sei eine solche Vorwegnahme denkbar, z.B. wenn gravierende Nachteile drohten.

Im vorliegenden Fall sei eine solche Ausnahme-Konstellation nicht ersichtlich. Die Klägerin habe alternativ ihre Gespräche über ein Handy führen könnten. Zudem habe sie zunächst einige Monate gewartet, bevor sie sich an das Gericht wandte. Aus diesem Grunde fehle es auch an der Eilbedürftigkeit.

Die Frage, ob derartige Ansprüche im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzbar sind, sind in der Rechtsprechung umstritten. Das LG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile telefon-blockierung-nur-im-hauptsacheverfahren-durchsetzbar-4-t-51-09-landgericht-stuttgart-20091221.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 21.12.2009 - Az.: 4 T 51/09) verneint diese Frage, während das AG Bonn <link http: www.online-und-recht.de urteile rufnummernportierung-im-wege-der-einstweiligen-verfuegung-durchsetzbar-11-c-48-09-amtsgericht-bonn-20090302.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 02.03.2009 - Az.: 111 C 48/09) diese bejaht.


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