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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Rückübertragung einer verlorenen Telefonnummer im eV-Verfahren möglich

Die Rückübertragung einer abhanden gekommenen Rufnummer im Wege der einstweiligen Verfügung ist keine Vorwegnahme der Hauptsache, wenn der Antragsteller ein erhebliches wirtschaftliches Interesse vorweisen kann und keine technischen Hinderungsgründe bestehen <link http: www.online-und-recht.de urteile rueckuebertragung-einer-abhanden-gekommenen-rufnummer-keine-vorwegnahme-der-hauptsache-landgericht-frankfurt_am-20151117 _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.11.2015 - Az.: 2-28 O 281/15).

Die Antragstellerin war Festnetz-Kundin bei Vodafone und nutzte ihre Rufnummer seit Jahren. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde ihr diese Nummer entzogen und einer dritten Person zugeteilt.

Sie machte im Wege der einstweiligen Verfügung die Rückübertragung geltend. Die jetzige Rufnummern-Inhaberin hatte einer solchen Rückübertragung zugestimmt. Vodafone lehnte dies jedoch.

Erst als die Antragstellerin das gerichtliche Verfügungsverfahren einleitete, übertrug Vodafone die Nummer zurück, so dass nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war. Diese legte das Gericht dem Telekommunikations-Unternehmen auf.

Denn die Antragstellerin habe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, die entzogene Rufnummer so schnell wie möglich zurückzuerhalten. Etwaige technische Hinderungsgründe hätten nicht bestanden, so das Gericht, da die jetzige Inhaberin der Rückübertragung zugestimmt hatte.

Auch die Geltendmachung der Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren sei berechtigt gewesen. Die Verfügung sei notwendig gewesen, da sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich gewesen wäre und es der Antragstellerin nahezu unmöglich gewesen wäre, ihren wirtschaftlichen Schaden in einem späteren Schadensersatzprozess darzulegen und zu beweisen.

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