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Kategorie: Onlinerecht

AG Lüneburg: Telekom zum Telefonanschluss durch einstweilige Verfügung gezwungen

Nimmt die Deutsche Telekom nach einem Umzug nicht die Freischaltung des Telefons an der neuen Adresse vor, so kann dieser Anspruch mittels einstweiliger Verfügung umgesetzt werden <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(AG Lüneburg, Beschl. v. 20.02.2013 - Az.: 53 C 22/13).

Zwei Rechtsanwälte, die eine neue gemeinsame Kanzlei gründeten, begehrten über 3 Wochen lang von der Deutschen Telekom die Freischaltung ihres Anschluss. Der Bonner Riese hielt die Advokaten jedoch den gesamten Zeitraum hin. Siehe dazu auch den <link http: www.ndr.de fernsehen sendungen hallo_niedersachsen media hallonds14339.html _blank external-link-new-window>NDR-Fernsehbericht.

Als auch nach 3 Wochen noch keine Veränderung eintrat, erwirkten die Betroffenen eine einstweilige Verfügung. Das AG Lüneburg verpflichtete die Deutsche Telekom, binnen 24 Stunden den Anschluss freizuschalten. Das Unternehmen befolgte die richterliche Anordnung.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Freischaltung eines Telefonanschlusses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wird von den meisten Gerichten aus prozessualen Gründen abgelehnt.

An den Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen die Gerichte hohe Anforderungen. Nur in besonderen Notsituation oder bei Existenzgefährdung haben einige Gericht überhaupt bislang einen Anspruch bejaht.

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