Wer als Student wörtlich oder nahezu wörtlich Textstellen aus einer Internetquelle ohne Angabe der Quelle in seine Hausarbeit übernimmt, begeht eine Täuschungshandlung, die zum Nichtbestehen der Prüfung führt <link http: www.online-und-recht.de urteile woertliche-uebernahme-einer-internetquelle-bei-hausarbeit-stellt-taeuschung-dar-10-n-48-09-oberverwaltungsgericht-berlin_brandenburg-20111130.html _blank external-link-new-window>(OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2011 - Az.: 10 M 48.09).
Der Kläger, im Studiengang Wirtschaft eingeschrieben, übernahm passagenweise Texte aus dem Internet in seine Arbeit, ohne diese kenntlich zu machen. Als die Hochschule dies erkannte, bewertete sie die Arbeit als nicht bestanden. Hiergegen ging der Kläger gerichtlich vor.
Zu Unrecht wie die Verwaltungsrichter nun entschieden.
Es handle sich um einen Täuschungsversuch, der die Hochschule zu ihrer Handlung berechtige.
Dabei sei dem Kläger nicht allein die Übernahme von fremden Formulierungen vorzuwerfen. Er habe darüber hinaus diese als seine eigene Meinung ausgegeben.
Er habe sich die eigenständige inhaltliche Erschließung der zitierten Quelle, die notwendige Voraussetzung für eine schlagwortartige, prägnante Zusammenfassung der Resultate und die Herausarbeitung der wesentlichen Aussage einer wissenschaftlichen Untersuchung sei, durch den nicht offengelegten Rückgriff auf den Artikel der Netzzeitung wesentlich erleichtert und somit über den Umfang seiner eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit beim Prüfer eine Fehlvorstellung hervorgerufen.