Nach einer <link http: wettbewerbszentrale.de de home _news _blank external-link-new-window>Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale hat das LG Bonn (Beschl. v. 01.10.2012 - Az.: 11 O 39/12) entschieden, dass ein Telekommunikations-Anbieter bei der Bewerbung eines iPhone 5 auf den Umstand eines SIM-Locks hinweisen muss.
Das Unternehmen hatte das neue Smartphone grundsätzlich ohne diesen Hinweis beworben. Erst im letzten Schritt des Bestellvorgangs tauchte die Information des SIM-Locks auf.
Die Wettbewerbszentrale hielt dies für irreführend, weil wesentliche Merkmale des Angebots nicht mitgeteilt worden seien. Denn durch den SIM-Lock werde die Nutzbarkeit des Produkts massiv eingeschränkt.
Das LG Bonn erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das TK-Unternehmen gab daraufhin wenig später eine Abschlusserklärung ab, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist.