Die Bezeichnung "TOOOR" ist als Marke für den Sportbekleidungsbereich eintragungsfähig <link http: www.online-und-recht.de urteile markenschutz-fuer-begriff-tooor-im-sportbekleidungsbereich-29-w-pat-85-07-bundespatentgericht--20110209.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. 09.02.2011 - Az.: 29 W (pat) 85/07).
Das Gercht erklärte, dass gerade im Bereich der Sportbekleidung die Marke häufig sehr präsent und auffällig platziert sei. Der angesprochene Kunde werde durch die fast immer außen aufgetragene Marke einen deutlichen Herkunftsnachweis herstellen.
Selbst wenn die angesprochenen Kunden auch den Eigenbegriff "Tor" ausmachen würden, so würden sie damit kein Merkmal einer Bekleidungsmarke assoziieren. Insofern liege durchaus ausreichende Unterscheidungskraft und damit eine Eintragungsfähigkeit vor.