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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Überführungskosten für Neuwagen müssen in Endpreis mit eingerechnet werden

Die Überführungskosten für einen Neuwagen müssen im Rahmen einer Werbeanzeige in den Endpreis mit eingerechnet werden <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(EuGH, Urt. v. 07.07.2016 - Az.: C-476/14).

Der Hersteller Citroën warb in einer Print-Werbeanzeige wie folgt:

"z. B. Citroën C4 VTI 120 Exclusive: 21 800 [Euro]1“

Die hochgestellte "1“ verwies auf folgenden Text im unteren Bereich der Anzeige:

"Preis zuzüglich Überführung in Höhe von 790 [Euro]. Privatkundenangebot gültig für alle Citroën C 4 … bis Bestellung (...)"

Der Gesamtpreis, d.h. PKW-Kaufpreis inklusive Überführungskosten, war nicht genannt.

Der EuGH bejahte einen Wettbewerbsverstoß.

In den Endpreis müssten notwendigerweise alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile der anfallenden Kosten eingerechnet werden, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen seien.  Verlange der Händler, wie im vorliegenden Fall, dass der Kunde auch die Kosten der Überführung zu tragen habe, handle es sich um Teile des Endpreises.

Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Option bestünde, dass der Käufer den Wagen selbst abhole, so dass keine Überführungskosten anfielen.

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