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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Überführungskosten für PKW müssen mit angegeben werden

Das OLG München (Urt. v. 02.02.2012 - Az.: 29 U 4176/11) hat entschieden, dass auch bei einer Werbung mit PKW-Preisen „schon ab …€“ die Überführungskosten ausgewiesen werden müssen.

ie Beklagte, eine Kraftfahrzeughändlerin, war von der Wettbewerbszentrale wegen Verstoßes gegen ihre Informationspflichten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Die Beklagte hatte in einer Zeitschrift für ein Fahrzeug mit „schon ab 8.990,-€ zzgl. Überführungskosten“ geworben, ohne die Überführungskosten konkret anzugeben.

Die Münchener Richter sahen in der Werbeanzeige eine unzulässige Irreführung. Die Überführungskosten stellten für den Verbraucher eine wichtige Information dar, die die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussen könne.

Zwar verlange das Wettbewerbsrecht nicht, dass Fracht-, Liefer- und Zustellkosten - hierunter fielen auch die Überführungskosten in Höhe von 670,00 € im Streitfall - immer in den Endpreis hineingerechnet werden müssten.

Jedoch müssten diese jedenfalls gesondert angegeben werden, was die Beklagte jedoch nicht getan habe.

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