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OLG Bremen: PKW-Überführungskosten sind Teil des Endpreises, nicht der Versandkosten

Das OLG Bremen hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 29.08.2008 - Az.: 2 U 48/08) noch einmal festgestellt, dass die Überführungskosten Teil des Endpreises und nicht Teil der Versandkosten sind.

Ein Kfz-Händler veräußerte online PKW und gab beim Endpreis nicht die Überführungskosten mit an, sondern wies sie erst später im Rahmen des Bestellprozesses als Teil der Liefer- und Versandkosten aus.

Dies sahen die Bremer Richter als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) an, denn die Überführungskosten seien nach den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit Teil des Endpreises. Zwar seien die Überführungskosten fakultativ und der Händler könne daher deren Höhe aufgrund des Kundenverhaltens nicht immer vorhersagen. Allerdings stünden sie als fester Bestandteil des Endpreises fest, so dass sie in die Kalkulation des Gesamtpreises einfließen müssten.

Die Frage nach der Preisangabe der Überführungskosten war bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen. Das OLG Hamm (Urt. v. 25.11.2004 - Az.: 4 U 137/04), das OLG Schlewsig-Holstein (Urt. v. 23.01.2007 - Az. 6 U 65/06) und auch das LG Krefeld (Urt. v. 04.09.2007 - Az.: 12 O 12/07) sind der identischen Auffassung wie das OLG Bremen.

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