Eine umweltbezogene Werbung für ein Produkt ist nur dann erlaubt, wenn der Verbraucher konkrete Informationen über die vorgenommenen Maßnahmen erhält. Allgemeine Aussagen oder die bloße Darstellung einer allgemeinen Strategie ist unzureichend (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.06.2025 – 2-06 O 185/23).
Das verklagte Unternehmen bewarb seine mit dem grünen Logo "X Protects" und mit Aussagen:
"Mit unserem X Protects Programm reduzieren wir bis 2030 Schritt für Schritt unseren CO2-Ausstoß in Europa um 50% - für einen besseren ökologischen Fußabdruck. Weitere Informationen auf X(…). de"
und
“Mit unserem X Protects Programm reduzieren wir bis 2030 Schritt für Schritt unseren CO2-Ausstoß in Europa um 50% - für einen besseren ökologischen Fußabdruck. X hat sich stets dafür eingesetzt, Menschen zu schützen. Es ist unsere Verantwortung, auch den Planeten zu schützen. Weitere Informationen auf X(…).de.”
Diese Aussagen fanden sich auf der Oberseite der Verpackung oder auf der Website. Auf der Vorderseite war nur das Logo zu sehen. Genaue Angaben zum aktuellen Stand, zu konkreten Maßnahmen oder zur Berechnungsweise der CO₂-Reduktion fehlten. Auch auf der Webseite fanden sich keine konkreten produktbezogenen Angaben.
Das Gericht stufte die Werbung der Beklagten als Wettbewerbsverstoß ein.
Der Verbraucher verstehe das grüne “X Protects”-Logo mit Weltkugel und Hand als Hinweis auf einen Umweltvorteil des konkreten Produkts. Die Werbeaussage suggeriere, das Produkt schütze die Umwelt.
Da es sich um eine umweltbezogene Werbung handle, seien besonders klare und überprüfbare Informationen nötig.
Die allgemeinen Hinweise wie “Schritt für Schritt CO₂-Ausstoß senken” oder “für einen besseren ökologischen Fußabdruck” seien zu vage. Es bleibe unklar, wie hoch der CO₂-Ausstoß derzeit sei, auf welches Produkt oder welchen Teil der Produktion sich die Aussagen beziehen, ob Zertifikate gekauft wurden oder echte Einsparungen vorlägen:
"Aus diesen Erläuterungen wird lediglich eine grobe Stoßrichtung deutlich und sie beziehen sich lediglich unspezifisch auf ein Programm, nicht aber konkret auf das angebotene Produkt. Es wird weder erläutert, von welchem CO2-Ausstoß (Umfang, Zeitpunkt des Bezugspunkts) die Beklagte ausgeht, noch welche konkreten Schritte bzw. Maßnahmen sie bisher ergriffen hat und welche sie noch ergreifen wird, um das ausgelobte Ziel zu erreichen. Für den Verbraucher ist es insoweit darüber hinaus wichtig, nicht nur das angepeilte Ziel, sondern auch den aktuellen Stand zu erfahren, weil es um die konkrete Kaufentscheidung für das betroffene Produkt zum Kaufzeitpunkt geht.
Die Hinweise der Beklagten auf der Verpackung lassen insoweit offen, ob die Beklagte bisher überhaupt Schritte (und welche) ergriffen hat oder ob diese lediglich für die Zukunft geplant sind."
Auch der Verweis auf eine Webseite genüge nicht, wenn dort nur allgemeine Informationen stünden und kein direkter Bezug zum gekauften Produkt hergestellt werde:
"Hieraus wird jedoch für den Verbraucher nicht hinreichend deutlich, welche Maßnahmen die Beklagte ergriffen hat. Im Hinblick auf die CO2-Reduktion bleibt zudem offen, ob diese tatsächlich durch eine Reduktion bei der Produktion oder dem Vertrieb o.ä. erreicht wurde oder ob die Beklagte einen CO2-Ausgleich durch Erwerb von Zertifikaten vorgenommen hat.
Der Begriff „Senkung unseres CO2-Abdrucks“ ist insoweit unklar und die Beklagte muss die mehrdeutige Äußerung gegen sich gelten lassen."