Ein Unternehmer haftet nicht für die Verbreitung seiner Werbeflyer durch Dritte, wenn dies ungewollt und unbeabsichtigt geschieht <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2012 i_4_u_9_12_urteil_20120612.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 12.06.2012 - Az.: I-4 U 9/12).
Die Klägerin ging gegen die unerlaubte Verbreitung von Werbeflyern vor. Die Beklagte bestritt dies. Zwar sei es richtig, dass es sich um ihre Flugblätter handle, jedoch seien Exemplare zuvor an anderen Standorten nachweislich entwendet worden. Daher sei davon auszugehen, dass hier Dritte in Schädigungsabsicht die Exemplare deponiert hätten.
Das OLG Hamm folgte der Ansicht der Beklagtenseite und wies die Klage ab.
Die Klägerin habe für eine eigene Täterschaft des Beklagten keinen Beweis angetreten. Ein Anscheinsbeweis komme ihr nicht zu Hilfe. Das Auslegen von Werbeflyern in fremdem Territorium sei nicht ein so typischer Geschehensablauf, dass aus dem regelmäßigen Verlauf der Dinge zwingende Schlüsse auf den Handelnden gezogen werden könnten.
Es reiche auch nicht aus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen könnte, dass es zu dem Auslegen der Flyer mit Wissen und Zutun des Beklagten gekommen sei, der davon am meisten hätte profitieren können. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Indiztatsachen lassen jedenfalls keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Beklagte insoweit gehandelt oder von der Verteilung der Flyer jedenfalls gewusst haben muss.
Auch die vom Beklagten aufgezeigte Möglichkeit, dass ein Dritter ohne Wissen und Wollen des Beklagten tätig geworden sei, sei insbesondere in diesem Umfeld nicht so unwahrscheinlich, dass sie nach der Lebenserfahrung zu vernachlässigen wäre.