Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Unternehmer muss falschen Standort auf gelbeseiten.de korrigieren lassen

Ein Unternehmer (hier: Schädlingsbekämpfer) muss einen Eintrag auf gelbeseiten.de, der einen falschen Standort angibt, korrigieren lassen (LG Köln, Urt. v. 28.06.2016 - Az.: 33 O 208/15).

Auf gelbeseiten.de war der verklagteSchädlingsbekämpfer mit einem falschen Standort eingetragen. 

Das Gericht stufte dies als Irreführung ein, da der Verbraucher in der Regel einen Schädlingsbekämpfer vor Ort suche und nicht eine Firma weiter weg beauftrage. Denn so vermeide der Kunde zusätzliche Kosten wie beispielsweise Anfahrtskosten.

Das LG Köln bejahte auch eine Verantwortlichkeit für den fehlerhaften Eintrag. Denn es habe eine geschäftliche Beziehung zu dem Online-Portal bestanden. Spätestens als die Beklagte von den falschen Einträgen erfuhr, hätte sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, damit der fehlerhafte Standort korrigiert würde.

Es reiche dabei nicht aus, gelbeseiten.de telefonisch oder auf sonstige Weise zur Korrektur aufzufordern, sondern der Unternehmer müsse auch überwachen, dass die Adressänderung vorgenommen werde. Die Beklagte dürfe sich auf fremde Zusagen verlassen, sondern vielmehr treffe sie eine eigene Kontroll- und Überwachungspflicht.

Dieser Verpflichtung sei sie nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, so dass sie für den falschen Eintrag verantwortlich sei.

Rechts-News durch­suchen

14. August 2026
Wer ein Auto über einen längeren Zeitraum nutzt und den Kaufpreis kennt, kann sich nicht nachträglich auf einen fehlerhaften Online-Bestellbutton…
ganzen Text lesen
13. August 2026
Nach einer Verschmelzung haftet der Rechtsnachfolger nicht für alte Verstöße des untergegangenen Unternehmens, wenn keine konkrete Wiederholungsgefahr…
ganzen Text lesen
12. August 2026
Wer online gezielt ein Tesla-Auto kauft, den Preis kennt und das Fahrzeug jahrelang nutzt, kann sich nicht nachträglich auf einen falsch beschrifteten…
ganzen Text lesen
12. August 2026
Ein Telekommunikationsanbieter darf Kündigungs- und Portierungsaufträge von Neukunden weiterleiten, sofern ein wirksamer Vertrag vorliegt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen