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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Unzulässige Gebühr für Ersatz-SIM-Karten in AGB

Mobilfunkanbieter dürfen keine unklaren Gebühren für Ersatz-SIM-Karten verlangen, da dies Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Ein Mobilfunkanbieter darf in seinen AGB keine unzulässigen Gebühren für Ersatz-SIM-Karten verlangen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.07.2024 - Az.: 1 UKI 2/24).

Die verklagte Drillisch Online GmbH hatte in ihren Geschäftsbedingungen nachfolgende Regelung festgelegt:

"SIM-Karten
Ersatz-SIM-Karte
Ersatz-SIM-Karten können in der persönlichen Servicewelt bestellt werden
Einmalig 14,85 Euro.“

Das OLG Frankfurt a.M. sah darin einen Wettbewerbsverstoß und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung.

Die Klausel sei in ihrer Formulierung zweideutig, sodass sie im Zweifel auch dann greife, wenn dem Kunden keinerlei Vorwurf zu machen sei, wenn die Original-SIM-Karte nicht mehr funktioniere.

Mit einer solchen Regelung wälze der Anbieter das wirtschaftliche Risiko auf den Kunden ab, was unzulässig sei:

"Die von dem Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dessen so zu verstehen, dass der Kunde auch dann das Entgelt in Höhe von 14,85 Euro entrichten muss, wenn ihm ohne sein Zutun eine funktionsunfähige SIM durch den Mobilfunkdiensteanbieter überlassen worden ist und er deswegen eine SIM nachbestellt. 

Die Beklagte überbordet damit Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden, denn in einem solchen Fall ist die in Ziff. 5.1 der AGB geregelte, den Mobilfunk­dienstanbieter treffende kostenlose Überlassungspflicht der SIM tangiert. Diese ist als Nebenleistungspflicht des Mobilfunkdienstanbieters zu qualifizieren, weil ohne die einmalige Überlassung einer funktionsfähigen SIM die Hauptleistung in Gestalt der Erbringung der Mobilfunkdienstleistungen nicht gewährleistet werden kann."

Diese Bestimmung benachteilige den Verbraucher unangemessen und sei daher rechtswidrig:

"Die beanstandete Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Die streitige Gebühr für die Ersatz-SIM ist vielmehr mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. (…)

Ferner ist die Klausel mit dem aus § 307 Abs. 1 Nr. 2 BGB folgenden Transparenzgebot nicht zu vereinbaren. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (…). 

So liegen die Dinge hier. Einem durchschnittlich verständigen Verbraucher ist nicht erkennbar, ob sich die streitbefangene Klausel auch auf die Fälle einer ohne sein Zutun defekten SIM bezieht. Der Umfang der bestehenden Vergütungspflicht bleibt damit im Unklaren."

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