Das LG Amberg hat in einem bereits älteren, aber erst jetzt bekannt gewordenen Urteil <link http: openjur.de u _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.07.2010 - Az.: 41 HKO 1180/09) entschieden, dass dann eine unzulässige Gewinnspiel-Kopplung vorliegt, wenn der Kunde zur Teilnahme am Gewinnspiel seinen Kassenbon abgeben muss.
Wir erinnern uns: Der BGH <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile kopplung-gewinnspiel-mit-dem-warenabsatz-ab-sofort-grundsaetzlich-erlaubt-i-zr-4-06-bundesgerichtshof--20101005.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 4/06) hat vor einiger Zeit das jahrzehntelange Kopplungsverbot bei Gewinnspielen aufgehoben. Siehe dazu auch unseren Law-Vodcast <link http: www.law-vodcast.de gewinnspielrechtliches-kopplungsverbot-in-deutschland-europarechtswidrig _blank external-link-new-window>"Gewinnspielrechtliches Kopplungsverbot in Deutschland europarechtswidrig".
Das OLG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.09.2012 - Az.: 6 U 53/12) ist der Ansicht, dass eine gewinnspielrechtliche Kopplung bei Minderjährigen auch weiterhin wettbewerbswidrig sein kann.
Im nun vorliegenden Fall musste der Kunde seinen Kassenbon abgeben, um an dem vom Lebensmittel-Discounter veranstalteten Gewinnspiel teilnehmen zu können.
Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen das Verbot der Gewinnspiel-Kopplung des <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __4.html _blank external-link-new-window>§ 4 Nr.6 UWG. Dadurch, dass der Verbraucher seinen Kassenzettel abgebe, fehle ihm die Möglichkeit im Falle der Gewährleistung den Kauf nachzuweisen. Auf diesen Umstand hätte der Veranstalter hinweisen müssen. Da dies jedoch nicht erfolgt sei, handle das Unternehmen wettbewerbswidrig.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Gericht legt hier die Norm des <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __4.html _blank external-link-new-window>§ 4 Nr.6 UWG richtlinienkonform aus und prüft dabei die Voraussetzungen des <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __3.html _blank external-link-new-window>§ 3 Abs.2 S.1 UWG. Nämlich, ob ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt vorliegt.
Der BGH hatte in seiner Grundlagen-Entscheidung erhebliche Zweifel angemeldet, ob bei Gewinnspiel-Kopplungen solche Fälle überhaupt denkbar sind. Das LG Amberg hat nun diese Konstellation mit Leben erfüllt und sieht eine Verletzung dann als gegeben an, wenn der Verbraucher durch die Abgabe des Kassenbons seiner Nachweismöglichkeit beraubt würde.